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Ad-hoc-Mitteilungen

Gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft verpflichtet, kursbeeinflussende Tatsachen als sog. ad hoc-Tatsache zu publizieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es muss eine neue, nicht öffentlich bekannte Tatsache vorliegen.
  • Die Tatsache muss im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sein.
  • Die Tatsache muss sich auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten auswirken.
  • Die Tatsache muss wegen der vorgenannten Auswirkungen geeignet sein, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, oder sie muss, im Falle zugelassener Schuldverschreibungen, die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen.

Der Vorstand der Ahlers AG nimmt die Vorgaben des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel sehr ernst und betreibt einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Instrument:

Ad-hoc-Mitteilung 2016

Ahlers mit einem Umsatzplus von 3,5 Prozent im zweiten Quartal 2016 am oberen Rand der Erwartungen. Dadurch im ersten Halbjahr 2015/16 deutliche Ergebniszuwächse. Der Forecast für das Gesamtjahr 2015/16 bleibt im Wesentlichen unverändert: bei stabilen Umsätzen wird ein spürbar höheres Ergebnis durch sinkende Aufwendungen erwartet.