Ad-hoc-Mitteilungen
Gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft verpflichtet, kursbeeinflussende Tatsachen als sog. ad hoc-Tatsache zu publizieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es muss eine neue, nicht öffentlich bekannte Tatsache vorliegen.
- Die Tatsache muss im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sein.
- Die Tatsache muss sich auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten auswirken.
- Die Tatsache muss wegen der vorgenannten Auswirkungen geeignet sein, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, oder sie muss, im Falle zugelassener Schuldverschreibungen, die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen.
Der Vorstand der Ahlers AG nimmt die Vorgaben des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel sehr ernst und betreibt einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Instrument:
Ad-hoc-Mitteilung 2015
Einstellung der Gin Tonic Vertriebstätigkeit zum Ende des Jahres 2015 beschlossen. Durch Sonderbelastungen aus dieser Restrukturierung und durch stärkere Einbußen im Russland-Geschäft werden die Ahlers Ergebnisse im Jahr 2014/15 deutlich stärker als erwartet zurückgehen. Die aktuellen Halbjahreszahlen bestätigen den rückläufigen Trend.
Der Umsatz ist im ersten Quartal 2014/15 wegen verspäteter und reduzierter Auslieferungen nach Russland und früher Auslieferungen im Vorjahr um 7 Prozent gesunken. Das Umsatzminus führte zu einem Rückgang des Konzernergebnisses von 29 Prozent. Der Forecast für das Gesamtjahr 2014/15 bleibt unverändert. Umsatz und Konzernergebnis sollen stabil bis leicht rückläufig sein.