"Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Ahlers AG
Vor dem Hintergrund
- seiner eigenen Größe (drei Mitglieder, davon zwei Vertreter der Anteilseigner und ein Vertreter der Arbeitnehmer),
- des Geschäftsfeldes, in dem die Gesellschaft tätig ist,
- der Größe und des Zuschnitts der Gesellschaft,
- des Umfangs der internationalen Tätigkeit der Gesellschaft sowie
- der Börsennotierung der Gesellschaft und
- ihrer gegenwärtigen Aktionärsstruktur
hat der Aufsichtsrat der Ahlers AG am 8. Dezember 2022 beschlossen, für seine Zusammensetzung folgende konkrete Ziele anzustreben:
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Zu den als wesentlich erachteten Kompetenzen für das Gesamtgremium gehören
- unternehmerische bzw. betriebliche Erfahrung
- die Fähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zu bewertenden Geschäftsentscheidungen beurteilen zu können
- die Fähigkeit, die Jahresabschlussunterlagen gegebenenfalls mit Hilfe des Abschlussprüfers bewerten zu können
- die Bereitschaft und Fähigkeit zu ausreichendem inhaltlichen Engagement sowie
- die Fähigkeit Führungspersonal auszuwählen und anzuleiten.
Die individuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen sich untereinander so ergänzen, dass für die Aufsichtsratsarbeit als solche und jeden wesentlichen Unternehmensbereich zu jeder Zeit hinreichend spezielle fachliche Expertise vorhanden ist, um die professionelle und effiziente Überwachung und beratende Begleitung des Vorstands dauerhaft zu gewährleisten.
- Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein Mitglied angehören, das im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung sowie ein weiteres Mitglied angehören, das im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG über Sachverstand auf den Gebieten der Abschlussprüfung verfügt.
- Dem Aufsichtsrat soll mindestens ein weiteres Mitglied angehören, das im Sinne von Abschnitt C.II.C6 (2) und C7 (1) Satz 2 DCGK unabhängig ist, d.h. in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, ihren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenskonflikt begründen kann.
- Dem Aufsichtsrat soll kein Mitglied angehören, das eine Organfunktion oder Beratungsfunktion bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft oder des Konzerns ausübt.
- Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied des Vorstands angehören.
- Dem Aufsichtsrat soll in der Regel mindestens ein Mitglied angehören, das im Hinblick auf die internationalen Aktivitäten der Gesellschaft in besonderem Maße qualifiziert ist.
- Dem Aufsichtsrat soll in der Regel mindestens ein weibliches Mitglied angehören.
- Zur Wahl in das Aufsichtsratsamt sollen in der Regel nur Kandidaten vorgeschlagen werden, die jünger als 70 Jahre sind.
- Der Wahlvorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats soll eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat von drei vollen Amtszeiten (bzw. max. 12 Jahren) berücksichtigen.
- Bei der Vorbereitung und Verabschiedung von Kandidatenvorschlägen an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird sich der Aufsichtsrat jeweils vom besten Unternehmensinteresse leiten lassen. Die Ziele zu Ziffern (6) bis (9) stehen daher unter dem Vorbehalt, dass die Ziele zu Ziffern (1) bis (5) stets gewährleistet sein müssen und entsprechend qualifizierte Kandidaten für das Aufsichtsratsamt im Bedarfszeitpunkt zur Verfügung stehen.
- Der Aufsichtsrat überprüft diese Ziele regelmäßig. Er veröffentlicht seine Zielsetzung und den Stand ihrer Umsetzung jährlich in der Erklärung zur Unternehmensführung.“
Die in den Ziffern (1) bis (6), (8) und (9) formulierten Ziele sieht der Aufsichtsrat derzeit als erfüllt an. Die Ziffer (7) ist durch den Wechsel der bisherigen Arbeitnehmervertreterin in den Ruhestand aktuell nicht erfüllt und auch nicht beeinflussbar. Die Ziffern (10) und (11) werden anlassbezogen berücksichtigt.
Wesentliche Interessenskonflikte eines Aufsichtsratsmitglieds, über die der Hauptversammlung zu berichten gewesen wäre, traten im vergangenen Geschäftsjahr nicht auf. Wir verweisen auf Details im Aufsichtsrats- und Vergütungsbericht.