Ad-hoc-Mitteilungen

Gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft verpflichtet, kursbeeinflussende Tatsachen als sog. ad hoc-Tatsache zu publizieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es muss eine neue, nicht öffentlich bekannte Tatsache vorliegen.
  • Die Tatsache muss im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sein.
  • Die Tatsache muss sich auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten auswirken.
  • Die Tatsache muss wegen der vorgenannten Auswirkungen geeignet sein, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, oder sie muss, im Falle zugelassener Schuldverschreibungen, die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen.

Der Vorstand der Ahlers AG nimmt die Vorgaben des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel sehr ernst und betreibt einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Instrument:

Ad-hoc-Mitteilungen 2009

Ad-hoc-Mitteilung vom 01. April 2009:
Ahlers AG beschließt Beendigung des laufenden Aktienrückkaufprogramms und Abgabe eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots
Ad-hoc-Mitteilung vom 04. Februar 2009:
Ahlers beschließt Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms
Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Januar 2009:
Konzernjahresüberschuss 2007/08 bleibt mit 0,3 Mio. EUR unter den eigenen Erwartungen, Umsätze liegen 3,2 Prozent über Vorjahr, Kostensenkungs-Programm im Plan